"Verein zum Schutz gefährdeter Kinder i.G."
Die Grundrechte des Kindes nach Artikel 24
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION sind unser Anliegen.
Ihre Meinung ist uns wichtig und kann zur Durchsetzung unseres
Vorhabens für mehr Sicherheit am Swimmingpool beitragen.
Sollen die Sicherheitsvorschriften für das Betreiben von Swimmingpools gesetzlich verschärft werden ?
Welche Meinung unterstützen Sie ?
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2000/C 364/01)
vom 7. Dezember 2000
Artikel 24 Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Auch nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, haben die Bürger (also auch Kinder) das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Diesem muss umgehend Geltung verschafft werden.
Wir fordern, auch gemäß Artikel 24, der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION, dass für die Sicherheit unserer Kinder mehr getan wird und alle Swimmingpools nur mit einem mindestens zwei Meter hohen Zaun und ein lautes Alarmsignal betrieben werden dürfen.
Bisher reichte ein einfacher Jägerzaun zur Sicherung eines Swimmingpools aus und der Schwimmbadeigentümer war damit aus der Haftung.
Mit dem in der Zwischenzeit ergangenem Urteil vom Oberlandesgericht Köln, Az.: 13 U 18/93 findet unsere Aufklärungsarbeit
auch in Deutschland Unterstützung. Hierbei wird jetzt der Spieltrieb und die Neugier der Kleinkinder berücksichtigt und
der Schwimmbadeigentümer haftet nun auch wenn ein Kind unbemerkt über den Zaun steigt und es zum Schadensfall kommt.
Dieses Urteil ist zwar der richtige Weg , aber noch keine Gesundheitsvorsorge zur Unfallverhütung und die tragischen Unfälle sind damit nicht zurückgegangen.
Statistisch gesehen rangieren tödliche Unfälle durch Ertrinken bei kleinen Kindern hinter dem Verkehrsunfall bereits an zweiter Stelle der Unfallskala. Alleine in Deutschland liegen in Kinderkliniken über 100 verunfallte Kinder im Wachkoma.
Sie wurden zwar gerettet, aber sie werden ihr Leben lang behindert sein.
„Wer trägt aber die Verantwortung für diese tragischen Folgen?“ - „Erfüllt das nicht den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung durch Duldung, Hinnahme und Akzeptanz von inzwischen Tausenden von verunfallten Kindern in Swimmingpools?“
In Ländern, in denen seit Jahren Zäune als Sicherheit vorgeschrieben sind, wird nach weiteren Alternativen gesucht, denn Erfahrungswerte haben z.B. in Australien gezeigt, dass seit bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Zäune, die Aufsichtspflicht am Schwimmbecken vernachlässigt wurde und die Unfälle angestiegen sind. Nachdem bis vor kurzem auch in USA die Einzäunung und Rollabdeckungen als das wichtigste Ziel galt, musste man inzwischen feststellen, dass dies allein nicht ausreicht und die Unfälle mit Todesfolgen alleine in Kalifornien auf jährlich 100 angestiegen sind.
In der Praxis wird ein vermisstes Kind erst in dem umzäunten Schwimmbecken gesucht, nachdem die Suche an anderen Orten erfolglos war. Hierbei kommt durch die zeitaufwendige Suche, die durch ein Alarmsignal hätte vermieden werden können, leider allzu oft jede Hilfe zu spät.
Besonders gefährdet sind Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren, da sie sich bevorzugt Spielplätze suchen, die von Erwachsenen verboten wurden. Hierbei wird der Ideenreichtum der Kinder, Hilfsmittel zum überwinden eines Zaunes zu finden, von den Erwachsenen meistens unterschätzt.
Zur Gesundheitsvorsorge und damit Unfallverhütung von solch tragischen Unfällen kann ein hoher Zaun und ein akustisches Signal beitragen. Durch ein lautstarkes Alarmsignal werden die Helfer sofort auf das hineingefallene Kind aufmerksam gemacht und es hat alle Chancen mit dem Schrecken davonzukommen.
Verantwortlich: "Verein zum Schutz gefährdeter Kinder i.G."
Redakteur: Klaus-Peter Kolbatz
mailto: kinderschutz@web.de